Windkraft: Reicht ein städtebaulicher Vertrag wirklich aus?
Der nächste fragwürdige Schachzug der Verwaltung wird sichtbar.
Den Bürgerinnen und Bürgern wurde politisch ein Schutzabstand zugesagt: Windkraftanlagen sollten mindestens das Dreifache ihrer eigenen Höhe von der Wohnbebauung entfernt stehen. Bei einem Abstand von 600 Metern bedeutet das ganz einfach: Die Anlagen dürften maximal 200 Meter hoch sein.
Genau diese Begrenzung soll nun offenbar über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert werden. Auf dieser Grundlage hat die Politik den Flächen zugestimmt.
Doch genau hier liegt das Problem: Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass ein solcher städtebaulicher Vertrag kein sicherer Ersatz für eine saubere Bauleitplanung ist. In dem Fall durfte die vertragliche Höhenbegrenzung nicht als wirksames Steuerungsinstrument herhalten.
Mit anderen Worten: Ein Vertrag kann beruhigend klingen. Er kann aber rechtlich deutlich weniger wert sein, als viele glauben.
Wenn die Flächen erst einmal ausgewiesen sind, wird der politische Einfluss im späteren Genehmigungsverfahren erheblich kleiner. Dann zählen nicht mehr politische Versprechen, sondern das, was rechtlich verbindlich und sauber geplant wurde.
Besonders brisant: Moderne Windkraftanlagen erreichen heute häufig Höhen von rund 250 Metern. Gleichzeitig heißt es vor Ort, es gebe wegen der Bundeswehr möglicherweise eine maximale Höhe von 218 Metern. Ob diese Grenze tatsächlich belastbar und verbindlich ist, muss jedoch überprüft werden.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:
Wurde den Bürgern ein Schutzabstand versprochen?
Sondern:
Ist die maximale Anlagenhöhe von 200 Metern rechtssicher, verbindlich und dauerhaft in der Planung festgeschrieben — oder steht sie am Ende nur in einem Vertrag, der im Ernstfall nicht trägt?
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