Infoveranstaltung am 08.07.2026 · 19 Uhr

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WANN: 19 Uhr
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INFO

Taschenspielertricks der Verwaltung? Auch ein Modell für Moormerland?

Windkraft: Reicht ein städtebaulicher Vertrag wirklich aus?

Der nächste fragwürdige Schachzug der Verwaltung wird sichtbar.

Den Bürgerinnen und Bürgern wurde politisch ein Schutzabstand zugesagt: Windkraftanlagen sollten mindestens das Dreifache ihrer eigenen Höhe von der Wohnbebauung entfernt stehen. Bei einem Abstand von 600 Metern bedeutet das ganz einfach: Die Anlagen dürften maximal 200 Meter hoch sein.

Genau diese Begrenzung soll nun offenbar über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert werden. Auf dieser Grundlage hat die Politik den Flächen zugestimmt.

Doch genau hier liegt das Problem: Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass ein solcher städtebaulicher Vertrag kein sicherer Ersatz für eine saubere Bauleitplanung ist. In dem Fall durfte die vertragliche Höhenbegrenzung nicht als wirksames Steuerungsinstrument herhalten.

Mit anderen Worten: Ein Vertrag kann beruhigend klingen. Er kann aber rechtlich deutlich weniger wert sein, als viele glauben.

Wenn die Flächen erst einmal ausgewiesen sind, wird der politische Einfluss im späteren Genehmigungsverfahren erheblich kleiner. Dann zählen nicht mehr politische Versprechen, sondern das, was rechtlich verbindlich und sauber geplant wurde.

Besonders brisant: Moderne Windkraftanlagen erreichen heute häufig Höhen von rund 250 Metern. Gleichzeitig heißt es vor Ort, es gebe wegen der Bundeswehr möglicherweise eine maximale Höhe von 218 Metern. Ob diese Grenze tatsächlich belastbar und verbindlich ist, muss jedoch überprüft werden.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:

Wurde den Bürgern ein Schutzabstand versprochen?

Sondern:

Ist die maximale Anlagenhöhe von 200 Metern rechtssicher, verbindlich und dauerhaft in der Planung festgeschrieben — oder steht sie am Ende nur in einem Vertrag, der im Ernstfall nicht trägt?

Rechercheergebnis: Warum ein Vertrag allein riskant ist

Ein städtebaulicher Vertrag ist kein sicherer Ersatz für eine wirksame Bauleitplanung. Eine Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen ist nur dann belastbar, wenn sie rechtlich sauber geregelt, begründet und abgewogen wurde.

Das ist wichtig, weil politische Zusagen allein im späteren Genehmigungsverfahren meist nicht ausreichen. Entscheidend ist dann, was rechtlich verbindlich festgelegt wurde.

1. OVG Niedersachsen: Städtebaulicher Vertrag unwirksam

Ein besonders passendes Beispiel ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 08.03.2012, Aktenzeichen 12 LB 244/10.

Dort hatte eine Kommune mit einem Betreiber einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. Darin wurden unter anderem die Höhe und Größe der Windkraftanlagen begrenzt. Das Gericht entschied jedoch: Ein solcher Vertrag darf die notwendige Bauleitplanung nicht ersetzen. Die Steuerung von Windkraft muss sauber geplant, öffentlich abgewogen und rechtlich verbindlich geregelt werden.

Quelle: OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2012, Az. 12 LB 244/10

Das zeigt: Ein Vertrag kann politisch beruhigend wirken, ist aber rechtlich riskant, wenn er an die Stelle einer verbindlichen Planung treten soll.

2. VG Braunschweig: Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan reicht nicht automatisch

Auch das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in einem Urteil vom 11.05.2022 deutlich gemacht, dass eine Höhenbegrenzung nicht automatisch ausreicht.

In dem Fall sah der Flächennutzungsplan eine Begrenzung auf 100 Meter vor. Beantragt wurde aber eine Anlage mit etwa 207 Metern Gesamthöhe. Das Gericht machte deutlich: Eine solche Begrenzung muss sehr gut begründet sein, sonst kann sie im Genehmigungsverfahren an Gewicht verlieren.

Quelle: VG Braunschweig, Urteil vom 11.05.2022, Az. 2 A 100/19

Für Bürger bedeutet das: Selbst wenn irgendwo eine Höhenbegrenzung steht, ist sie nicht automatisch wasserdicht.

taschenspielertricks klein3. OVG Niedersachsen: Zu niedrige Höhenbegrenzungen  können problematisch sein

In einem weiteren Verfahren beim OVG Niedersachsen ging es um eine Höhenbegrenzung auf 99,9 Meter Gesamthöhe. Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob solche niedrigen Vorgaben der Windenergie  überhaupt noch ausreichend Raum geben.

Quelle: OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2023, Az. 12 KS 104/21

Der Punkt ist: Wenn eine Höhenbegrenzung so niedrig ist, dass moderne Windkraftanlagen kaum noch wirtschaftlich betrieben werden können, kann sie rechtlich angreifbar werden.

4. OVG Sachsen-Anhalt: 100-Meter-Grenze als unzulässige Verhinderungsplanung

Auch außerhalb Niedersachsens gibt es ein wichtiges Beispiel. Das OVG Sachsen-Anhalt erklärte 2024 einen Bebauungsplan mit einer Höhenbegrenzung auf 100 Meter für unwirksam. Begründung: Solche Anlagen seien nicht mehr marktüblich und wirtschaftlich kaum sinnvoll. Eine zu niedrige Begrenzung könne deshalb als unzulässige Verhinderungsplanung bewertet werden.

Quelle: Rechtsprechungsupdate zu Windenergieanlagen an Land, Gleiss Lutz

Auch dieses Beispiel zeigt: Politisch gewünschte Höhenbegrenzungen halten nicht automatisch vor Gericht.

5. Höhenbegrenzungen sind möglich — aber nur sauber begründet

Wichtig ist: Gerichte sagen nicht, dass Höhenbegrenzungen immer unzulässig sind. Sie können zulässig sein, wenn sie rechtlich sauber begründet und abgewogen wurden.

Quelle: OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.12.2012, Az. 12 KN 311/10

Der Unterschied ist entscheidend: Eine rechtssichere Planung kann wirken. Ein bloßes politisches Versprechen oder ein schlecht abgesicherter Vertrag kann scheitern.

6. Was bedeutet 3H bei 600 Metern Abstand?

Wenn ein Abstand von 600 Metern dem Dreifachen der Anlagenhöhe entsprechen soll, dürfen die Windkraftanlagen maximal 200 Meter hoch sein.

Das ist einfache Mathematik:

600 Meter Abstand geteilt durch 3 = 200 Meter Anlagenhöhe.

Problematisch ist aber: Nach heutiger Rechtslage spielt auch die sogenannte optisch bedrängende Wirkung eine Rolle. Seit § 249 Abs. 10 BauGB gilt vereinfacht gesagt: Wenn der Abstand mindestens das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt, wird eine optisch bedrängende Wirkung in der Regel nicht angenommen.

Quelle: LEE NRW zur gesetzlichen Regelung der optisch bedrängenden Wirkung

Das heißt praktisch: Bei 600 Metern Abstand könnten nach der heutigen 2H-Regel auch Anlagen bis etwa 300 Meter Höhe nicht automatisch wegen optisch bedrängender Wirkung ausgeschlossen sein.

Gerade deshalb muss eine zugesagte 3H-Regel rechtlich besonders sauber abgesichert werden.

Fazit

Die zentrale Frage lautet nicht, ob ein Schutzabstand politisch versprochen wurde.

Die zentrale Frage lautet:

Ist die Höhenbegrenzung auf 200 Meter rechtssicher und verbindlich in der Planung geregelt — oder soll sie nur über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert werden?

Die Rechtsprechung zeigt: Ein städtebaulicher Vertrag allein kann ein erhebliches Risiko sein. Wenn die Flächen erst einmal ausgewiesen sind, kann es im späteren Genehmigungsverfahren schwierig werden, höhere Anlagen noch zu verhindern.

Für Bürgerinnen, Bürger und Ratsmitglieder ist deshalb entscheidend:

Keine Zustimmung zu Windkraftflächen, solange die maximale Anlagenhöhe nicht rechtssicher, verbindlich und überprüfbar festgelegt ist.